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Newsdetail

Das Betreibungsregister sagt nicht die ganze Wahrheit

(09.05.2008)

Der Betreibungsregisterauszug gilt oft als Referenz. Doch in der Schweiz kann jeder jeden betreiben, auch ohne sachlichen Grund. Deshalb sind die Einträge näher zu interpretieren.

Von Ann Schwarz

Die Wohnung ist wunderschön, gut gelegen und erst noch preiswert. Doch mit dem Eintrag im Betreibungsregister stehen die Chancen auf den Zuschlag miserabel. Es sei denn, die Immobiliengesellschaft prüfe den Betreibungsregister-Auszug genauer und stelle vielleicht fest, dass nur eine Betreibung eingetragen ist, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde - und die damit gestoppt wurde. Ein einziger solcher Eintrag heisst noch lange nicht, dass es sich beim Mietinteressenten um einen notorischen Schuldenmacher handelt.

Das hat auch das Bundesgericht festgestellt: Ein Eintrag, der mit Rechtsvorschlag gestoppt wurde, und dem keine weiteren Verfahrensschritte wie etwa eine Pfändungsankündigung folgen, darf nicht negativ bewertet werden. In der Praxis läuft das aber oft anders. Obwohl jeder und jede Opfer einer grundlosen Betreibung werden kann, gilt ein sauberer Auszug aus dem Betreibungsregister immer noch als Referenz. Eigentlich fragwürdig, wenn man weiss, dass jedermann einen Zahlungsbefehl veranlassen kann, ob die Forderung nun zu Recht besteht oder nicht.

Den Eintrag gibts in jedem Fall

Wenn ein Gläubiger am Wohnort oder Geschäftssitz des Schuldners ein Betreibungsbegehren stellt, prüft der Beamte nicht, ob der Schuldner den geforderten Betrag wirklich schuldet, sondern erlässt umgehend einen Zahlungsbefehl. Im Betreibungsregister wird nicht nur die Betreibung eingetragen, sondern es finden sich darauf sämtliche Verfahrensschritte in der Zwangsvollstreckung, bis hin zu allfälligen Verlustscheinen. Erst letztere belegen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war.

Das Gesetz bietet kaum Schutz vor schikanöser Betreibung. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass die Betreibungsbeamten jeden Zahlungsbefehl in ein Register eintragen müssen, wo er noch während Jahren sichtbar bleibt, erleichtert es zusätzlich, eine Person zu schikanieren und ihr wirtschaftlich oder persönlich Probleme zu bereiten.

Die überwiegende Zahl der Einträge ist allerdings auf Grund einer bestehenden oder umstrittenen Schuld erfolgt. Folglich geht es darum, Wege zu suchen, um diese «Tolggen im Reinheft» möglichst schnell zu beseitigen.

Kein schweizweites Register

Das Betreibungsregister ist nicht öffentlich. Jede Person kann aber einen - kostenpflichtigen - Auszug über sich selber verlangen. Betrifft die Auskunft eine Drittperson, muss ein Interesse glaubhaft gemacht werden, das über pure Neugier hinaus geht. Wer Auskunft will, muss glaubhaft machen, dass er die Information wegen eines beabsichtigten Vertrags verlangt, etwa für einen Miet- oder Kaufvertrag oder wegen eines Erbfalls. Dieses Interesse müssen Sie in der Regel schriftlich belegen.

Auskünfte erteilen nur die Betreibungsämter am Wohnort oder Geschäftssitz des Schuldners. Jede Gemeinde führt ein eigenes Register; es gibt keine schweizweite Übersicht. Somit kann, wer die Einträge scheut, diese durch einen Umzug loswerden und sich am neuen Wohnsitz ohne Probleme einen sauberen Auszug beschaffen - obwohl er vielleicht schon Dutzende Male betrieben worden ist, vielleicht sogar schon an verschiedenen Wohnorten.

Privatpersonen haben grundsätzlich während fünf Jahren nach Abschluss des Verfahrens ein Einsichtsrecht in die Register. In der Praxis haben sich allerdings summarische Auszüge eingebürgert, die über das laufende Jahr und die vergangenen 24 Monate Auskunft geben.

Viele Gründe für sauberen Auszug

Auch verschiedene sachliche Gründe können bewirken, dass der Auszug sauber wird: Nichtige, zurückgezogene oder durch Gerichtsentscheid oder Betreibungsbeschwerde aufgehobene Betreibungen und solche, bei denen ein Schuldner mit einer Rückforderungsklage gesiegt hat, sind nicht mehr sichtbar. In diesen Fällen lautet die Auskunft: «Nicht verzeichnet.»

Der einfachste Weg, einen Eintrag zu löschen, führt über den Gläubiger: Erklärt er gegenüber dem Betreibungsamt schriftlich, er ziehe die Betreibung zurück - weil die Schuld beglichen ist oder weil er vielleicht voreilig oder zu Unrecht betrieben hat-, wird der Eintrag gelöscht. Achtung: Es genügt nicht, dass der Gläubiger schreibt, der Schuldner habe bezahlt oder die Betreibung sei erledigt. Damit der Eintrag gelöscht wird, muss der Gläubiger ausdrücklich erklären, er ziehe die Betreibung zurück. Viele Firmen verlangen für solche Erklärungen einen hohen Preis, den sie mit administrativen Umtrieben begründen.

Gerichtliche Klage als Alternative

Will ein Gläubiger zu dieser Lösung nicht Hand bieten, kann der Schuldner entweder die fünf Jahre abwarten, bis der Eintrag nicht mehr sichtbar ist, oder er kann - falls die Forderung aus Sicht des Schuldners überhaupt nie gerechtfertigt war - Klage einleiten und vom Gericht feststellen lassen, dass die Forderung zu Unrecht erhoben wurde. Haben Sie mit einer solchen Klage Erfolg, hebt das Gericht gleichzeitig mit dem Urteil auch die Betreibung auf. Allerdings kann ein solches Gerichtsverfahren Monate und in Einzelfällen Jahre dauern, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Ein Betreibungsregister-Auszug sollte also immer interpretiert werden: Enthält er nur einen Eintrag, der mit Rechtsvorschlag gestoppt wurde, darf die Person als kreditwürdig taxiert werden. Handelt es sich beim Eintrag um eine grosse Summe, ist es auch möglich, dass es sich um eine Schikane-Betreibung handelt. Ein Auszug, der viele Betreibungen von verschiedenen Gläubigern über kleinere Beträge enthält, ist eher fragwürdig, denn er zeigt, dass die betriebene Person ihren Zahlungsverpflichtungen, wenn überhaupt, nur nachlässig nachkommt. Wenn aus dem Register ersichtlich ist, dass ein Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte, liegt der Verdacht nahe, dass der Schuldner sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht. Ist bei einer Forderung ein Pfändungsbegehren oder eine Konkursandrohung vermerkt, besagt der Eintrag, dass die Forderung rechtlich ausgewiesen war. Und Verlustscheine bedeuten, dass der Betriebene zahlungsunfähig war.

Rund um den Zahlungsbefehl und seine Zustellung

Der Betreibungsbeamte darf einen Zahlungsbefehl nur im gesetzlich zulässigen Rahmen zustellen.

Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht berechtigt Gläubiger, im Rahmen des Gesetzes Betreibungshandlungen zu veranlassen, gewährt den Schuldnern aber gewisse Schonfristen. Was gilt:

Ein Zahlungsbefehl ist vom Betreibungsbeamten oder der Post umgehend dem Schuldner zuzustellen. Er enthält die Aufforderung, dem Gläubiger den verlangten Betrag samt Zinsen innert 20 Tagen zu bezahlen und den Hinweis, dass der Schuldner gegen die Forderung (oder einen Teil davon) innert 10 Tagen nach Zustellung Rechtsvorschlag erheben kann. Damit würde das Verfahren zum Stillstand gebracht, entweder definitiv oder bis der Gläubiger wieder aktiv wird.

Als Betreibungsferien gelten die sieben Tage vor und nach Ostern, die sieben Tage vor und nach Weihnachten und die Zeit vom 15. bis zum 31. Juli.

Ein Schuldner darf nicht betrieben werden während des Militär- oder Zivildienstes, beim Tod naher Angehöriger, bei Verhaftung, schwerer Erkrankung und bei Epidemien oder Landesunglück.

Die Zustellung von Zahlungsbefehlen findet am Wohnort des Schuldners oder an dessen Arbeitsplatz statt.

Trifft der Betreibungsbeamte den Schuldner oder die Schuldnerin nicht zu Hause an, darf er den Zahlungsbefehl auch einer zum Haushalt gehörenden erwachsenen Person oder einem Angestellten aushändigen. Kann die Urkunde niemandem übergeben werden, wird sie durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist, oder dieser sich beharrlich der Zustellung entzieht.

Auch Jugendliche können ausnahmsweise betrieben werden (der gesetzliche Vertreter erhält zusätzlich eine Betreibungsurkunde), nämlich für Forderungen, die sie mit ihrem «freien Kindesvermögen», zum Beispiel im Umfang ihres Lehrlingslohnes, eingehen dürfen. Für andere Forderungen gegenüber Jugendlichen sind nur deren Eltern als gesetzliche Vertreter zu betreiben.

Hat eine betriebene Person Rechtsvorschlag erhoben, muss der Gläubiger aktiv werden. Er kann beim zuständigen Gericht in einem summarischen Verfahren Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung klar schriftlich und/oder durch Gerichtsurteil ausgewiesen ist. Ist das nicht der Fall, ist der Gläubiger gezwungen, eine ordentliche Forderungsklage einzureichen. (az)

Quelle Tagesanzeiger 05/08

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