| Betreibungsbegehrenxxx |
|
Amtliches Formular, mit dem eine Betreibung eingeleitet werden kann. |
|
|
|
|
|
Definitive Rechtsöffnung |
|
Die definitive Rechtsöffnung wird durch den Richter erteilt, wenn als Grund der Forderung ein Urteil oder eine andere rechtskräftige Verfügung gegeben ist. |
|
|
|
|
|
Fortsetzungsbegehren |
|
Ein Betreibungsbegehren kann dann fortgesetzt werden, wenn kein Rechtvorschlag durch den Schuldner erhoben oder dieser Rechtsvorschlag beseitigt worden ist. |
|
|
|
|
|
Gläubigerversammlung |
|
Die Gläubigerversammlung entscheidet in einem Konkurs oder auch in einem Nachlass über Verwaltung und Fortgang eines Verfahrens. |
|
|
|
|
|
Kollokationsplan |
|
Ein Kollokationsplan umfasst die Anzahl der Gläubiger, deren Forderungen und welche Forderungen allenfalls privilegiert sind. Er ist gleichzeitig die Verteilungsliste bei einer Verwertung von Aktiven. |
|
|
|
|
|
Konkurs |
|
Das Verfahren zur gleichmäßigen Befriedigung aller vermögens- und schuldrechtlichen Konkursgläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners(Gemeinschuldner) aus dessen vollstreckungsfähigem Vermögen (Konkursmasse) |
|
|
|
|
|
Konkursandrohung |
|
Wenn gegen einen dem Konkurs unterliegenden Schuldner die Betreibung fortgesetzt wird, wird ihm eine Konkursandrohung zugestellt, mit der er aufgefordert wird, die Forderung zu bezahlen, da sonst der Konkurs eröffnet werden könnte. |
|
|
|
|
|
Konkurseröffnung |
|
Eine Konkurseröffnung wird ausgesprochen, wenn eine Konkursandrohung ohne Zahlung des Schuldners abläuft. Konkurseröffnungen können aber in gewissen Fällen ohne vorhergehende Betreibungen ausgesprochen werden. |
|
|
|
|
|
Konkursgericht |
|
Das Konkursgericht entscheidet über die Eröffnung eines Konkurses und über die Beendigung desselben. Teilweise gibt es der Konkursverwaltung auch gewisse Weisungen wie Aufnahme eines Güterverzeichnisses, Anordnung vorsorglicher Maßnahmen. Das Verfahren selber wird jedoch nicht durch das Konkursgericht, sondern durch die Konkursverwaltung durchgeführt. |
|
|
|
|
|
Konkursmasse |
|
Die Konkursmasse umfasst die Gesamtheit aller Aktiven und Passiven des Schuldners in einem Konkurs. |
|
|
|
|
|
Pfandausfallschein |
|
Wenn die Verwertung eines Faust- oder Grundpfandes nicht die ganze Forderung deckt, wird für den Restbetrag ein Pfandausfallschein ausgestellt. Dieser gilt als Rechtsöffnungstitel und erlaubt eine Weiterführung der Betreibung für die Restforderung ohne Zahlungsbefehl. |
|
|
|
|
|
Pfändung |
|
Die Pfändung ist die Beschlagnahmung eines Teils des Vermögens des Schuldners und zwar so viel, wie zur Deckung der betriebenen Forderung notwendig ist. |
|
|
|
|
|
Pfändungsverlustschein |
|
Nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres - oder wenn aus der Pfändung kein genügendes Resultat vorhanden ist - wird ein Pfändungsverlustschein ausgestellt. Ein für die Forderung erstmals ausgestellter Verlustschein erlaubt zudem, innert 6 Monaten ohne neue Betreibung direkt wieder ein Fortsetzungsbegehren zu stellen. |
|
|
|
|
|
Pfandverwertung |
|
Der Gläubiger kann, wenn er ein Pfand hat, die Verwertung dieses Pfandes verlangen, auch wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Erst wenn der Erlös aus der Verwertung des Pfandes die Forderung nicht deckt, wird für den Restbetrag Betreibung eingeleitet. |
|
|
|
|
|
Provisorische Rechtsöffnung |
|
Die provisorische Rechtsöffnung muss verlangt werden, wenn ein Schuldner auf eine Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hat und der Gläubiger um Besitz einer Schuldanerkennung, eines Verlustscheins oder eines Vertrages ist, der die Schuld ausweist, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen. |
|
|
|
|
|
Rechtsvorschlag |
|
Innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann mit dem Rechtsvorschlag die Forderung bestritten werden. Dieser ist in der ordentlichen Betreibung durch Rechtsöffnung oder Zivilprozess zu beseitigen. Bei der Wechselbetreibung sowie bei der Einrede des mangelnden neuen Vermögens entscheidet der Richter über den Rechtsvorschlag. |
|
|
|
|
|
Schlussbericht |
|
Die Konkursverwaltung oder die Liquidatoren beim Nachlass mit Vermögensabtretung erstellen nach Abschluss des Verfahrens einen Schlussbericht, der von der Aufsichtsbehörde genehmigt wird. |
|
|
|
|
|
Schuldenruf |
|
Mit dem Schuldenruf, der amtlich publiziert wird, soll festgehalten werden, welche Schulden gegenüber einem Gläubiger vorhanden sind. Der Schuldenruf wird im Konkurs oder beim Nachlassverfahren vorgenommen, aber auch bei Erbschaften. |
|
|
|
|
|
Summarisches Verfahren |
|
Bei einem summarischen Verfahren werden keine Beweisverhandlungen geführt, sondern es wird aufgrund von vorgelegten Urkunden entschieden. |
|
|
|
|
|
Verteilung |
|
Wenn Aktiven realisiert werden, wird der Erlös unter die Gläubiger gemäß ihrer Rangordnung und unter Berücksichtigung der Forderung jedes Einzelnen verteilt, sowohl bei der Pfändung wie auch im Konkurs oder beim Nachlass mit Vermögensabtretung. |
|
|
|
|
|
Verwertung
|
|
Gepfändete oder in einem Konkurs vorhandene Aktiven werden bestmöglich verwertet. Diese Verwertung kann freihändig oder aber durch eine Versteigerung erfolgen.
|
|
|
|
|
|
Verwertungsbegehren |
|
Bei einer Pfändung wird die Verwertung erst nach Eingang des entsprechenden Begehrens, das der Gläubiger stellen muss, durchgeführt. |
|
|
|
|
|
Zahlungsbefehl |
|
Der Zahlungsbefehl ist eine amtliche Aufforderung an den Schuldner, eine bestehende Forderung zu bezahlen. Es wird ihm gleichzeitig auch mitgeteilt, dass er gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erheben kann. |
|
|
|
|
|
Zivilprozess |
|
Beim Zivilprozess handelt es sich um eine Klage über den tatsächlichen Bestand einer Forderung. Wenn ein Rechtsvorschlag nicht durch provisorische oder definitive Rechtsöffnung beseitigt werden kann, muss ein Zivilprozess durchgeführt werden. |
|
|
|
|
|
↑ nach oben
|