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Weniger als die Hälfte der Berechtigten nimmt Sozialhilfe in Anspruch
Armut ist bei uns noch immer mit grosser Scham behaftet. So ist es nicht verwunderlich, dass weniger als die Hälfte der Menschen, die unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum leben, auch wirklich Sozialhilfe in Anspruch nehmen.*

Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, die Existenz bedürftiger Personen zu sichern, die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die soziale sowie berufliche Integration zu gewährleisten. In der neuen Bundesverfassung ist ein Recht auf Hilfe in Notlagen verankert: Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV).

Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Ergänzungsleistungen können bei den Kantonale Ausgleichskassen oder bei den AHV-Gemeindezweigstellen beantragt werden.

Wer hat Anspruch auf Stipendien / Zinslose Darlehen?
Stipendien werden in der Regel dann gewährt, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, anderer Verpflichteter und des Auszubildenden selbst nicht ausreichen, um die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten zu decken.
Soweit keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, können Ausbildungsbeiträge als rückzahlbare, Darlehen gewährt werden. Darlehen werden in der Regel auf Beginn des dem Abschluss der Ausbildung folgenden Kalenderjahres zins- und rückzahlungspflichtig. Genauere Auskünfte über das Vorgehen erteilen die zuständigen kantonalen Stipendienstellen. Dort sind auch Antragsformulare zu beziehen.
 
 
*Quelle: Prof. Dr. Ruth Gurny, Armut im Kanton Zürich: Wegschauen hilft nichts, HSA Zürich
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