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INTRUM JUSTITIA AG
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Alles rund um's Thema Geld & Schulden


Ihre Fragen   

Frage vom 16. März 2006:
     Abbruch eines Autoleasing's möglich?

Frage vom 2. Juni 2006:
      Einsicht und Löschung von Einträgen möglich?     

Frage vom 7. Juni 2006:
      Betreibung einige Jahre nach Ausstellung eines
      Pfändungsverluschtschein noch möglich?








Frage vom 5. Januar 2007:
      Haften die Eltern für die Schulden ihrer unmündigen Kinder?

Frage vom 29. Januar 2007:
     Zahlungsbefehl bereits im Betreibungsregister ersichtlich?























































































































































































Ihre Fragen - Dr. Money's Antworten

 

Abbruch eines Autoleasing's möglich? 


A. T. möchte wissen:
Meine Frau und ich haben uns getrennt und ich muss nun Alimente für sie und unser Kind bezahlen. Dieser Umstand brachte mich immer wieder an die finanziellen Grenzen; ich konnte jedoch immer irgendwie für die laufenden Rechnungen aufkommen. Am meisten zu schaffen macht mir das Leasing von meinem Auto. Da ich momentan nicht mehr darauf angewiesen bin, möchte ich mir diese Ausgabe mit den verbundenen Versicherungskosten sparen. Kann ich aus dem Leasing vorzeitig austreten und das Auto zurückgeben?

Dr. Money's Antwort:
Im Falle einer Vertragsauflösung vor dem Ablaufdatum wird Ihnen die Differenz zwischen Buch- und Marktwert verrechnet. Für eine genaue Berechnung sollten Sie Ihren Garagisten bzw. die Leasingfirma kontaktieren.
Diese Kosten können Sie jedoch vermeiden, in dem Sie einen neuen Leasingnehmer finden, welcher den Vertrag zu denselben Konditionen übernehmen kann. Hören Sie sich um - vielleicht gibt es jemand in Ihrer Familie oder Ihrem Bekanntenkreis, der dazu bereit wäre! Noch besser wäre es, Sie finden gleich einen Käufer für das Auto, welcher die Summe für die restlichen Leasingraten sowie den vereinbarten Restwert des Auto's aufbringt (somit machen Sie den geringsten Verlust). Viel Glück dabei!  

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Einsicht und Löschung von Einträgen möglich? 


C. D. möchte wissen:
Ich habe in den letzten 3 Jahren ein paar Betreibungen gehabt, welche ich jeweils sofort bezahlt habe. Als Student war mir Geld und das Management von Geld manchmal nicht so wichtig... Nun habe ich meiner Meinung nach ein paar Einträge. Wo kann ich diese einsehen und löschen lassen? Gibt es eine Firma, die mir das als Dienstleistung anbietet?
Ich habe letztes Jahr mein Studium abgeschlossen und verdiene gut und möchte diese mühsamen Einträge loswerden.

Dr. Money's Antwort:
Um einen Überblick Ihrer vergangenen Betreibungseinträge zu erhalten, können Sie mit einem Identitätsnachweis einen Betreibungsauszug auf dem Betreibungsamt Ihrer Wohngemeinde verlangen; dieser kostet Sie ca. CHF 17.-. Auf diesem sind jedoch "nur" die Betreibungen im jeweiligen Wohnort aufgeführt. Diese werden spätestens nach 5 Jahren nicht mehr ausgewiesen. * Die Praxis liegt bei grösseren Kantonen (z. B. Zürich oder Bern) bei 3 Jahren. Das Löschen der Einträge auf dem Betreibungsauszug ist relativ schwierig. Die einzige Möglichkeit besteht darin, das Gespräch mit Ihren ehemaligen Gläubigern zu suchen und diese dazu zu bringen, Ihre Betreibungen löschen zu lassen.

Weitere relevante Einträge bestehen ev. in den Datenbanken der Inkassobüros, welche Ihre ehemaligen Gläubiger beauftragt haben.
Um welche Inkassobüros es sich bei Ihnen handelt, ist auf Ihren alten Mahnungen/Zahlungsbefehle ersichtlich. Bei diesen können Sie mit einer Kopie Ihres Passes oder Ihrer Identitätskarte eine Selbstauskunft einholen. Das Löschen der Einträge ist nicht empfehlenswert, da bei diesen Datenbanken Ihr gesamtes Zahlungsverhalten festgehalten wird, also auch Ihre Begleichung sämtlicher Betreibungen, welche sich positiv auf Ihre Bonität auswirkt - allfällige Bonitätsprüfungen würden Sie also als kreditwürdig ausweisen.

Besteht trotzdem der Wunsch, Ihre Einträge zu löschen, ist dies bei uns unter folgenden Umständen möglich:
  Alle offenen Inkassofälle wurden beglichen
  Sämtliche auf dem gegebenenfalls eingeholten Betreibungsauszug
     vermerkten Einträge wurden beglichen

* Art. 8a12 aus dem SchKG:
  1   Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle
       und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen
       und sich Auszüge daraus geben lassen.
  2   Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, 
       wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang 
       mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
  3   Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis,
       wenn:
       a.   Die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde
             oder eines Urteils aufgehoben worden ist;
       b.   Der Schuldner mit einer Rückanforderungsklage obsiegt hat;
       c.   Der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat.
  4   Das Einsichtsrecht Dritter erlischt 5 Jahre nach Abschluss des
       Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im
       Interesse eines Verfahrens, das ihnen hängig ist, weiterhin
       Auszüge verlangen.

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Betreibung einige Jahre nach Ausstellung eines Pfändungsverluschtscheines noch möglich? 


A. H. möchte wissen:
Kann ich auf meinen Pfändungsverlustschein vom Jahr 2001 erneut betrieben werden?

Dr. Money's Antwort:
Gemäss Art. 149a verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung nach 20 Jahren seit Ausstellung des Verlustscheines (gegenüber den Erben des Schuldners verjährt der Verlustschein bereits ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges).

Sie können die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Denn - ist der Verlustschein nicht gedeckt, kann der Gläubiger jederzeit eine neue Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt einreichen.

Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird Ihnen auf Verlangen bescheinigt.

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Haften die Eltern für die Schulden ihrer unmündigen Kinder?

N. H. möchte wissen:
Was passiert, wenn ich Schulden habe und zwischen 16 und 18 Jahre alt bin??? Haften dann meine Eltern???

Dr. Money's Antwort:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bist du (wenn Wohnsitz in der Schweiz natürlich) unmündig. Ausnahmefälle: vorherige Heirat oder behördliche Erklärung. Unmündig zu sein bedeutet, nicht "geschäftsfähig" zu sein. Dies bedeutet, dass rechtlich keine Forderungen und keine Schulden begründet werden können. Du kannst auch keine Verträge abschliessen und/oder dich aus diesen Verträgen verpflichten.

Hier gibt es Ausnahmen und zwar folgende:

1.    wenn der Abschluss eines Vertrages mit Zustimmung der Eltern
       geschieht. Rechtsgeschäfte, die ohne die Zustimmung der Eltern
       geschlossen werden, sind bis zur Genehmigung in der Schwebe
       und damit nicht wirksam. Die gesetzlichen Vertreter können
       sowohl vor als auch nach dem Rechtsgeschäft ihre Zustimmung
       erteilen.
2.    Geschäfte, bei denen du über dein Taschengeld/Lohn oder dein
       Vermögen verfügst (und mit dem du dann auch haftest)
3.    Begründung eines eigenen Haushalts mit Zustimmung der Eltern.
4.    Ausschliessliche Vorteile: der Unmündige kann ohne Zustimmung
       der Eltern Geschäfte abschliessen, die unentgeltlich sind und ihm
       einen Vorteil aus dem Rechtsgeschäft bringen.

Wahrscheinlich ist bei dir eine der nachfolgenden Möglichkeiten
eingetroffen:

1.    Du hast mit der Zustimmung der Eltern einen Vertrag ab-
       geschlossen - somit sind sie haftbar
2.    Du hast ohne die Zustimmung deiner Eltern einen Vertrag
       abgeschlossen - somit ist der Vertrag nicht rechtskräftig
       und niemand dafür haftbar (Ausnahme vgl. Punkt 4)
3.    Du hast ohne die Zustimmung deiner Eltern einen Vertrag
       abgeschlossen und angegeben, volljährig zu sein - somit
       würdest du dich strafbar machen
4.    Du hast mit deinem eigenen Erwerb (Lohn, Taschengeld
       oder Vermögen) ein Geschäft gemacht - somit bist du be-
       schränkt im Rahmen deines Erwerbes haftbar, für den
       Rest gelten die oben genannten 3 Möglichkeiten.

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Zahlungsbefehl bereits im Betreibungsregister ersichtlich?

C. W. möchte wissen:
Vor wenigen Tagen habe ich einen Zahlungsbefehl erhalten. Ist dieser nun in meinem Betreibungsregister-Auszug eingetragen? Wenn ja, kann man den Eintrag löschen lassen? Wegen eines Zahlungsbefehls 2 Jahre keine Wohnung zu bekommen, wäre ja etwas sehr negativ!

Dr. Money's Antwort:
Die grundlegende Frage ist die, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Ist sie berechtigt, ist es das Beste, die Forderung zu bezahlen; somit wäre die Forderung als "bezahlt" im Betreibungsregister ersichtlich (der Gläubiger ist verpflichtet, eine Zahlung dem Betreibungsamt zu melden).
Die Löschung des Eintrages liegt in der Hand des Gläubigers. Suchen Sie das Gespräch mit ihm! (Der Gläubiger kann beim Betreibungsamt die Betreibung vollständig zurückziehen.)

Ist die Forderung nicht berechtigt, sollten Sie Rechtsvorschlag erheben. Auch dies wird im Betreibungsregister vermerkt werden und bedeutet, dass Sie die Forderung bestritten haben. Somit erhält der Eintrag bei der Wohnungssuche weniger Gewicht (sofern der Empfänger den Auszug richtig interpretiert). Den Eintrag in diesem Fall löschen zu lassen, ist ein etwas aufwändiger Prozess. Sie müssten eine negative Feststellungsklage einreichen - siehe auch SchKG Art. 85a:

1 Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes
   feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht
   oder gestundet ist
2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und 
   würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahr-
   scheinlich begründet, so stellt er die Betreibung vorläufig ein:
        1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor
            der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat,
            vor der Verteilung;
        2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der 
            Konkursandrohung.
3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf
   oder stellt sie ein.
4 Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

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FAQ



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