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Ihre Fragen - Dr. Money's Antworten Haftung für Schulden von Ehepartner?C. K. möchte wissen: Ich war 3 Jahre verheiratet und habe einen einjährigen Sohn. Mein Mann hatte bereits vor unserer Hochzeit einige Tausend Franken Schulden, versicherte mir aber, dass er die Schulden auf Raten zurückzahlen könne. Dies hat er auch laufend gemacht, jedoch parallel dazu weitere Schulden angehäuft. Muss ich auch für seine Schulden haften? Dr. Money's Antwort: Grundsätzlich gilt, dass der Schuldner, hier also Ihr Ehemann, für die Schulden, die er selber eingegangen ist (egal ob diese vor oder während der Ehe entstanden sind), alleine haftet. Es gibt jedoch einen Sonderfall: Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass die Eheleute bei einem kleinen Kreis von Geschäften solidarisch füreinander haften, sofern folgende 2 Voraussetzungen erfüllt sind: Familie Schulden (z. B. Auslagen für Haushalt und Versorgung, Krankenversicherung usw.) Sollte Ihr Mann sich also für die laufenden Bedürfnisse Ihrer Familie verschuldet haben, haften Sie auch dafür. Hat er sich für Errungenschaften, die nicht unter diese Bedüfnisse fallen, verschuldet, entsteht für Sie keine Solidarhaftung für die Schulden Ihres Ehemannes Art. 166: 1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. 3 Jeder Ehegatte verpflichtet sich furch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten. ↑ nach oben Allgemeine Regelung zur Zahlungsfrist?S. W. möchte wissen: Wir haben eine Rechnung ohne Angabe der Zahlungsfrist erhalten. Gibt es eine Regelung innert wieviel Tagen diese beglichen werden muss? Dr. Money's Antwort: Gemäss OR Art. 75 ff heisst es: Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden. Die allgemein gewährten Zahlungsfristen sind vom Gläubiger abhängig, üblich sind 30 Tage. Manchmal ist die Zahlungsfrist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vermerkt. Ansonsten rate ich Ihnen, die Rechnung schnellstmöglich zu begleichen, um mögliche Konsequenzen auszuschliessen, oder sich mit Ihrem Gläubiger in Verbindung zu setzten, um die Zahlungsfrist zu klären. ↑ nach oben Welche Änderungen durch Heirat?M. K. möchte wissen: Mein Partner und ich möchten heiraten. Nun ist es so, dass er einige Zehntausend Franken Schulden hat, die meisten davor aus der Zeit, bevor wir uns kannten. Wie sieht das nun aus, wenn wir heiraten? Ich muss dazu noch sagen, dass er momentan eine Rente der IV bezieht und deshalb nichts gepfändet wird. Wie ist das aber wenn er wieder arbeiten kann? Wird mein Gehalt in die Berechnung des Existenzminimums einberechnet? Und wie sieht das aus bezüglich Steuern? Werden wir da sehr viel mehr bezahlen müssen, wenn wir verheiratet sind? Momentan zahlt er mit seiner Rente keine Steuern; ich arbeite 100% und bezahle dementsprechend Steuern. Dr. Money's Antwort: Nach Ihrer Heirat wäre es so, dass bei einer allfälligen Pfändung das gemeinschaftliche Existenzminimum berechnet würde - egal ob es sich um eine erneute Pfändung einer alten Schuld handelt und egal ob Ihr Zukünftiger irgendwann wieder arbeitet oder nicht. (siehe auch Art. 166 Abs 1 des ZGB's: "Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie") Mit unserem Existenzminimumsrechner können Sie sich ein Bild davon machen. In Ihrem Fall würde ich einen Ehevertrag in Betracht ziehen, um eine Gütertrennung zu vereinbaren: Ehevertrag (Art. 182-184 ZGB) 182 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. Die Brautleute oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern. 183 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein. Unmündige oder Entmündigte brauchen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 184 Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzichen Vertreter unterzeichnet werden. Die Gütertrennung (Art. 241 ff ZGB) A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung 247 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber. 248 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder anderen Ehegatten, muss dies beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. B. Haftung gegenüber Dritten 249 Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. C. Schulden zwischen Ehegatten 250 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Froderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen. D. Zuweisung bei Miteigentum Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlagen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteil zugewiesen wird. Betreffend den Steuern ist davon auszugehen, dass Sie zukünftig mehr Steuern bezahlen müssen, da Sie in einen anderen Tarif fallen. Auch hier können Sie sich mit Hilfe eines Steuerrechners ein Bild von den zu erwartenden Änderungen machen. ↑ nach oben |
Inkasso
![]() Eine Übersicht über den Inkassoprozess oder auch die Erklärung der Inkassobegriffe kann bereits manche Unklarheit lösen! |



